AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung „Tennisschule Stetzer“

Gültig ab 01. September 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsschluss. Einbeziehung der AGB
    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Tennisschule Stetzer“ geschlossenen Verträge. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie durch die Tennisschule schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag mit der „Tennisschule Stetzer“ kommt nach Anmeldung durch unsere Terminbestätigung zustande oder durch die Teilnahme am ersten vereinbarten Trainingstermin. Die Tennisschule ist in der Annahme einer Trainingsanmeldung frei. Der Vertrag besitzt Gültigkeit für den jeweils ausgeschriebenen Trainingszeitraum und kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Bei einer vorzeitigen Kündigung ist der volle Rechnungsbetrag zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beträge findet nicht statt.
  2. Training
    Unser Leistungsangebot umfasst Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltraining. Gruppentraining wird aus didaktischen Gründen mit Gruppen zwischen zwei und sechs Spielern durchgeführt. Größere Gruppen werden nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. Schulklasse o.ä. und nach gesonderter Vereinbarung unterrichtet. Die Tennisschule kann die Gruppen nach praktischen Notwendigkeiten, insbesondere Spielstärke zusammenstellen und Einteilungen ändern. Dabei versuchen wir, die Wünsche unserer Kunden zu berücksichtigen.
  3. Sporttauglichkeit
    Der Kunde versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die ein Training ausschließen könnten (insbesondere Krankheiten, Verletzungen, Einnahme von Medikamenten) und, dass er über plötzlich auftretende Befindlichkeitsstörungen (wie Schwindel, Übelkeit, Schmerzen) vor, während oder nach dem Training sofort den Trainer unterrichtet. Nötigenfalls hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er für die sportlichen Aktivitäten eine ärztliche Genehmigung einholt. Grundsätzlich versichert der Teilnehmer sportgesund zu sein. Bei Trainingsteilnahme eines Minderjährigen versichern die Erziehungsberechtigten die oben genannten Voraussetzungen.
  4. Aufsicht bei Kindern
    Unsere Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern beschränkt sich auf die Dauer des Trainings. Wir können vor Beginn und nach dem Ende des Trainings keine Aufsichtspflicht übernehmen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten müssen deshalb dafür Sorge tragen, ihr(e) Kind(er) pünktlich zu bringen und nach dem Training auch pünktlich wieder in Empfang zu nehmen. Die Kinder sind von ihren Eltern zu informieren, dass sie den Trainingsbereich nicht verlassen dürfen und den Anweisungen des Trainers Folge leisten müssen. Wir übernehmen keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich verlässt oder in der eigentlichen Trainingszeit nicht anwesend ist.
  5. Ausschluss vom Training
    Wir behalten uns vor, im begründeten Einzelfall Trainingsteilnehmer aus einer Gruppe auszuschließen. Eltern willigen darin ein, dass ihr Kind in einem solchen Fall im Trainingsbereich bleiben muss, bis es abgeholt wird. Anspruch eine Beitragsrückerstattung besteht nicht.
  6. Trainingsausfall/Nichtteilnahme
    Bei Unbespielbarkeit der Plätze in der Sommersaison wird von der „Tennisschule Stetzer“ Theorieunterricht im Clubhaus angeboten. Im Krankheitsfall bzw. Verhinderungsfall des Trainers sorgt die „Tennisschule Stetzer“ für geeigneten Ersatz. Bei Trainingsausfall durch höhere Gewalt (Sommer- und Wintersaison), Unbenutzbarkeit der Tennisanlage oder -halle besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Nachholung des Trainings. Eine Rückerstattung gezahlter Trainingsgebühren erfolgt nicht. Versäumte Trainingseinheiten (Krankheit, Verletzung, Urlaub etc.) können aus organisatorischen Gründen nicht nachgeholt werden!
  7. Haftung
    Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Training beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Mängelrügen und Gewährleistung
    Beanstandungen wegen mangelhafter und/oder fehlender Leistung sind uns spätestens am zweiten auf den der Trainingsstunde folgenden Tag schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaige durch das Training entstandene Schäden an Personen und/oder Sachen. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der Entdeckung des Schadens.
    Nach Ablauf der Frist gilt unsere Leistung als genehmigt. Etwaige Mängelrügen sind dann ausgeschlossen.
  9. Inkasso                                                                                                                                                                                                                                                               Das vereinbarte Trainingsentgelt muss vor der Sommersaison bzw. Wintersaison an die „Tennisschule Stetzer“ entrichtet werden. Im Verzugsfall ist unsere Forderung mit 6% Zinsen p.a. über dem jeweils gültigen Referenzzins nach dem Diskontüberleitungsgesetz zu verzinsen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

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